AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
Einkaufsbedingungen TRsystems
1. Vertragsschluss
Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Einkaufsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nur schriftliche Bestellungen sind für uns bindend. Die Annahme unserer Bestellungen hat gegebenenfalls unverzüglich zu erfolgen.
2. Liefergegenstand
Soweit für den Lieferanten zumutbar, können wir Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere in Bezug auf Kosten sowie Termine, angemessen zu berücksichtigen. Der Lieferant wird uns auf mögliche Qualitätsverbesserungen hinweisen. Änderungen am Liefergegenstand können jedoch nur mit unserer Zustimmung erfolgen.
3. Preise, Verpackung
Die vereinbarten Preise gelten für frachtfreie Lieferung, einschließlich Verpackung, an den von uns angegebenen Lieferort.
4. Rechnungen und Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Es sind unsere Bestelldaten, insbesondere unsere Bestellnummer anzugeben. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen unsere Zahlungen nach unserer Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen rein netto. Die Frist beginnt nach Lieferung und Eingang der Rechnung bei uns zu laufen.
5. Lieferung und Gefahrtragung
Die in der Bestellung angegebenen Mengen und Termine sind verbindlich. Zur Entgegennahme von Teilleistungen sind wir nicht verpflichtet. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang des Liefergegenstandes an der vereinbarten Empfangsstelle. Erkennt der Lieferant, dass Termine möglicherweise nicht eingehalten werden können, hat er uns hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Der Lieferant trägt die Gefahr bis zum Eingang des Liefergegenstandes an der Empfangsstelle.
6. Qualität und Dokumentation
Der Lieferant hat den Herstellungsprozess und die von ihm ergriffenen Qualitätssicherungsmaßnahmen zu dokumentieren. Die entsprechenden Nachweise sind 10 Jahre lang aufzubewahren und uns nach Wunsch vorzulegen. Soweit Behörden oder Abnehmer zur Prüfung der Einhaltung notwendiger Anforderungen von uns Einblick in den Produktionsablauf und Dokumentationen verlangen, wird uns der Lieferant hierzu jede zumutbare Unterstützung gewähren.
7. Mängelanzeige
Soweit wir zur Mängelrüge verpflichtet sind, hat diese bei offenkundigen Mängeln innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware zu erfolgen. In Bezug auf Waren, bei denen der Mangel erst im Zuge der Verarbeitung durch uns oder unseren Abnehmer festgestellt werden kann, kann eine Mängelrüge noch innerhalb einer Woche nach Feststellung des Mangels bei uns oder nach Eingang der Mängelrüge des Abnehmers bei uns erfolgen.
8. Mängelansprüche
Im Falle einer mangelhaften Lieferung stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Der Lieferant sichert die Übereinstimmung des Liefergegenstandes mit den von ihm vorgelegten Mustern und Beschreibungen zu.
9. Zeichnungen, Muster, Werkzeuge
Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge etc., die wir dem Lieferanten zur Ausführung unserer Aufträge überlassen, bleiben unser Eigentum. Danach angefertigte Produkte dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte geliefert werden. In den Fällen, in denen wir die Kosten für die Herstellung der Werkzeuge zur Produktion der von uns bestellten Waren tragen, geht das Eigentum an den Werkzeugen mit der Bezahlung an uns über. Der Lieferant wird die Werkzeuge für uns verwahren. Die Übernahme von Werkzeugkosten durch uns erfolgt nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung.
10. Ersatzteilversorgung
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Ersatzteilversorgung für die Dauer von 10 Jahren sicherzustellen.
11. Anwendbares Recht, Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf-CISG. Gerichtsstand ist Trossingen. Wir können den Lieferanten auch an dessen Geschäftssitz in Anspruch nehmen. Sollte eine der obigen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Klausel durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.